Juniormitgliedschaft
Willkommen, Welcome, Velkommen, Bienvenue, καλως ΗΡΘΑΤΕ, Witamy, Receber, Accoglienza, Bi xêr hatî, Welkom, Добро пожаловать, Bienvenido, Vítejte, Chào mừng
Wir alle freuen uns auf Sie und Ihre Bereitschaft, mit Ihren Ideen und Ihrem Engagement die Zukunft des Berufsstandes mitzugestalten.
Wie werde ich Juniormitglied?
Als Absolventin oder Absolvent können Sie sich mit Ihrer ersten berufspraktischen Tätigkeit bereits nach dem Erhalt des Bachelor-Abschlusses als Juniormitglied in die Architektenkammer Niedersachsen eintragen lassen. Damit werden Sie zugleich Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung – der „Rentenversicherung“ der niedersächsischen Architektinnen und Architekten.
Mit dieser Eintragung beginnt eine zeitlich befristete Mitgliedschaft, die mit der Eintragung in die Architektenliste endet. Sollten Sie nicht in die Architektenliste wechseln, endet die Juniormitgliedschaft in der Regel nach 4 ½ Jahren nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit (Achtung: Das Eintragungsdatum der Juniormitgliedschaft ist nicht maßgeblich). Die Juniormitgliedschaft kann auf Ihren Antrag hin fortgesetzt werden, wenn nach dem Beginn der berufspraktischen Tätigkeit besondere Umstände (z. B. Masterstudium, Elternzeit/Mutterschutz, Arbeitslosigkeit, Pflegetätigkeit) vorliegen. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung. Die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung bleibt die ganze Zeit über bestehen.
Nach Ablauf von 8 1/2 Jahren wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit aufgegeben hat. Dann endet die Juniormitgliedschaft auf jeden Fall.
Die Kammer steht Ihnen offen
Die Juniormitgliedschaft richtet sich an alle Absolventinnen und Absolventen der Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung, die einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder den Beruf hier ganz oder teilweise ausüben.
Als Juniormitglied stehen Ihnen sämtliche Serviceleistungen der Kammer offen: Honorarberatung, Rechtsberatung, die Existenzgründungsberatung oder auch der Beratungsdienst Barrierefreies Bauen. Des Weiteren erhalten die Juniormitglieder das Deutsche Architektenblatt und können sich so stets über aktuelle Belange und Entwicklungen im Berufsstand informieren. Das Fortbildungsangebot der Kammer können Sie zum Mitgliedertarif nutzen oder beispielsweise bei Streitigkeiten den Schlichtungsausschuss in Anspruch nehmen. Nur für Juniormitglieder ist es noch möglich, bereits vor der Eintragung in die Architektenliste in die Rentenversicherung der Bayerischen Architektenversorgung aufgenommen zu werden.
Engagement für die Berufspolitik
Darüber hinaus – und das ist auch besonderer Wunsch dieser Kammer – können Sie sich als Juniormitglied in der Architektenkammer engagieren. Jedes Juniormitglied erhält das aktive und das passive Wahlrecht. Die Teilnahme an der Wahl und eine Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat sind bei der Wahl zur Vertreterversammlung der Kammer durchführbar. Über eine Mitwirkung in der Vertreterversammlung ist der Weg bis in den Vorstand der Architektenkammer möglich oder in einen der Ausschüsse, in denen aktiv für die Belange des Berufsstandes gearbeitet wird. Auch die Beteiligung am Tag der Architektur und anderen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer stehen Ihnen als Juniormitglieder offen.
Berufsbezeichnung und Bauvorlageberechtigung
Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder einer ähnlichen Bezeichnung (z.B. Architekturbüro) ist im Rahmen der Juniormitgliedschaft noch nicht möglich. Auch eine Bauvorlageberechtigung ist noch nicht mit der Juniormitgliedschaft verbunden.
Was kostet eine Juniormitgliedschaft?
Für die Juniormitgliedschaft fällt neben der Eintragungsgebühr in Höhe von 95,00 EUR lediglich der Mindestbeitrag der Kammer an. Bitte zahlen Sie die Eintragungsgebühr als Kostenvorschuss ein.
Vom Juniormitglied zur Architektin oder zum Architekten
Haben Sie die berufspraktische Tätigkeit von zwei Jahren und die erforderlichen Fortbildungen absolviert, muss die Eintragung in die Architektenliste innerhalb von 3 Monaten beantragt werden. Mit dem Wechsel in die Architektenliste erhalten Sie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung sowie – in Abhängigkeit von der Fachrichtung – auch eine Bauvorlageberechtigung.
Antrag auf Juniormitgliedschaft
Hinweise zum Antrag auf Eintragung als Juniormitglied
Hinweise zum Antrag auf Eintragung in die Liste der Juniormitglieder