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Fortbildung

Die Architektenkammer Niedersachsen bietet Ihnen ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsprogramm, dieses finden Sie unter:

www.fortbilder.de

Das Programm auf der Fortbilder-Website umfasst auch die Fortbildungsangebote der Architekten- und der Ingenieurkammer Bremen und der Ingenieurkammer Niedersachsen, so finden Sie dort das gesamte Fort- und Weiterbildungsangebot dieser vier Kammern immer aktuell und auf einen Blick.

Wie und was Sie als Mitglied der Architektenkammer Niedersachsen an Fortbildung verpflichtend dokumentieren müssen, erfahren Sie hier.

Als Mitglied der Architektenkammer sind Sie seit jeher zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung verpflichtet, um den stetig sich ändernden und wachsenden Anforderungen in Technik, Ökologie, Recht und Gestaltung gerecht zu werden. So wird gewährleistet, dass der Berufsstand nicht nur bei Aufnahme in die Architektenliste hinreichend qualifiziert ist, sondern diese Qualifikation auch aufrechterhält und erweitert.

Auf Wissen bauen

Seit Anfang 2022 muss die absolvierte Fortbildung auch in Niedersachsen eigenverantwortlich dokumentiert werden und wird von der Architektenkammer überprüft.

Regelmäßige Fortbildung ist seit jeher als Berufspflicht im NArchtG festgeschrieben. Die meisten anderen Architektenkammern sind in den vergangenen Jahren nach dem Vorbild anderer freier Berufe, z.B. der Ärzte- und Rechtsanwaltskammern dazu übergegangen, diese Berufspflicht zu überprüfen. Im Sinne einer einheitlichen Regelung sowohl innerhalb des Berufsstandes als auch innerhalb der freien Berufe ist dies richtig, denn es handelt sich um einen zentralen Aspekt des Verbraucherschutzes. Die Kammern stehen nicht nur dafür, dass der Titel mit einer geprüften Qualifikation erworben wird, sondern dass diese Qualifikation auch im Laufe der Berufstätigkeit erhalten und ausgebaut wird. Die regelmäßige Fortbildung kann und sollte als Argument nicht nur von den Kammern sondern auch vom einzelnen Mitglied eingesetzt werden. Zumal der Nachweis heute oft schon in Vergabeverfahren der öffentlichen Bauherren abgefragt wird, nicht nur für Büroinhaber sondern auch das gesamte Projektteam. Zur Ausgestaltung der gesetzlich geforderten Fortbildungsdokumentation hat die Vertreterversammlung eine Fortbildungssatzung verabschiedet.

Es kann gar nicht genug Fortbildung sein, zumal diese in vielfältigen Formen erfolgen kann, auch im niedrigschwelligen tagtäglichen Wissenserwerb durch Zeitschriftenstudium, Internetrecherche oder Auseinandersetzung mit industriellen Angeboten und den Disziplinen der Fachplanung. Dennoch wird es als absolutes Minimum angesehen, zusätzlich einen Tag pro Jahr der klassischen Form der fachlichen Fort- oder Weiterbildung zu widmen. Analog zur Systematik anderer Architektenkammern wird dies auch in Niedersachsen mit acht Fortbildungsstunden (woanders auch als Fortbildungspunkte bezeichnet) gleichgesetzt. Eine Fortbildungsstunde entspricht 45 Minuten, also keiner vollen Zeitstunde. Ganztägige Seminare, auch der Fortbildungsakademie sind in der Regel in vier Doppelstunden à 90 Minuten organisiert und dauern dann einschließlich der Pausen zum Beispiel von 10 bis 17 Uhr. Acht Fortbildungsstunden sind zugleich als Maximum für Tagesveranstaltungen festgelegt. Es sind aber auch kürzere Seminareinheiten wie Halbtagsseminare denkbar. Als Minimum müssen zwei Fortbildungsstunden am Stück besucht worden sein. Veranstaltungen, die kürzer als 1,5 h sind, werden also nicht anerkannt.

Bei der Überprüfung der Fortbildungsdokumentation wird zukünftig immer auf einen für alle Mitglieder identischen, einheitlichen Zweijahreszeitraum abgestellt, innerhalb dessen 16 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden müssen. Ab dem von der Kammer festgesetzten Stichtag kann der Zeitpunkt der Veranstaltungen innerhalb des Zweijahresraums individuell gewählt werden. Es sind also auch Abstände von mehr als einem Jahr denkbar. Eine Übertragung auf den folgenden Überprüfungszeitraum ist jedoch nicht möglich. Der erste Überprüfungszeitraum geht vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 und wird ab 2024 überprüft.

Wissensvermittlung wird im digitalen Zeitalter zunehmend vielfältiger. Dennoch stellt die Fortbildungsdokumentation primär auf klassische Seminarformate ab, so kann neben der Vermittlung auch dem Austausch mit Kolleginnen und Kollegen Raum gegeben werden. Nichtsdestotrotz können aber auch andere Formate eingebracht werden, also z.B. Onlineseminare, Inhouseschulungen (sofern von externen Vortragenden durchgeführt), Kongresse oder Tagungen. Auch Exkursionen werden anerkannt, können aber mit maximal der Hälfte der erforderlichen 16 Fortbildungsstunden eingebracht werden. Eigene Vortragstätigkeiten gelten ebenfalls als Fortbildungen. Abgegrenzt werden hingegen berufliche Tätigkeiten, etwa die Beteiligung an Wettbewerben oder Preisgerichten, die Erarbeitung von Gutachten oder die Ausarbeitung von Entwürfen im Rahmen von Workshops usw.

Alle Inhalte, die der fachlichen Fort- und Weiterbildung dienen, sind im Grundsatz anerkennungsfähig. Als Fortbildung wird dabei die Auffrischung und Aktualisierung des in der Ausbildung erworbenen Wissens bezeichnet, als Weiterbildung der umfangreichere Ausbau der Qualifikation im Sinne einer Schwerpunktbildung oder sogar Spezialisierung. In der Anlage zu § 6 (1) Nr. 1 NArchtG sind Sachgebiete aufgeführt, die als Orientierung für das Themenspektrum dienen. Im Umkehrschluss kann als Richtschnur gelten, dass in der Regel solche Veranstaltungen nicht als berufsspezifische Fortbildung gelten, die sich gleichermaßen an andere Professionen oder Laien richten, also z.B. Seminare der politischen Bildung, Angebote der Volkshochschulen usw.

Es gibt keine Festlegung auf bestimmte Anbieter, Sie haben die freie Wahl und sind keineswegs auf die Angebote der Architektenkammer festgelegt. Natürlich sind alle Fortbildungen der Architektenkammern und auch der Ingenieurkammern anerkennungsfähig, das gilt übrigens auch für berufliche Fortbildungen im Ausland. Aber auch Seminare bei anderen Verbänden und auch gewerblichen Anbietern sind möglich. Eine Zertifizierung oder Anerkennung dieser Anbieter ist weder vorab noch im Nachhinein erforderlich – aber möglich. Wenn also mit einer Anerkennung durch die Architektenkammer geworben wird, gibt Ihnen dies die entsprechende Sicherheit. Ist aber eine Veranstaltung nicht anerkannt, so muss dies keinen Ausschlussgrund darstellen. Wurden Fortbildungspunkte oder -stunden von anderen Architektenkammern bestätigt, gilt dies gleichermaßen auch in Niedersachsen. Wenn Fortbildungen anderer Veranstalter vorab durch die Architektenkammer Niedersachsen anerkannt werden, erfolgt dies mit einer thematischen Zuordnung zu sieben Themenbereichen. Diese Themenbereiche entsprechen denen einer Reihe anderer Kammern, darunter Nordrhein-Westfalen und Bremen, die die Fortbildungspflicht ihrer Mitglieder inhaltlich stärker konkretisiert haben und Vorgaben machen, wie viele Fortbildungsstunden in bestimmten Themenbereichen absolviert werden müssen. Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen müssen diesbezüglich keine weiteren Vorgaben beachten, einzige Bedingung ist also, dass sich alle Fortbildungen einem der sieben Themenbereichen zuordnen lassen. Die Zuordnung ist allerdings relevant, wenn die Seminare von Juniormitgliedern oder Absolventen für die Eintragung in die Architektenliste herangezogen werden. Diese Seminare müssen die Themenbereiche 3 bis 6 abdecken.

Die Fortbildungsakademie der Architektenkammer Niedersachsen kann über ihre Online-Seminare und regionale Veranstaltungen auch Mitgliedern in den Regionen Niedersachsens ein differenziertes Fortbildungsangebot unterbreiten, die Zahl der Seminare und Lehrgänge wurde insgesamt in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut und ist unter fortbilder.de abrufbar. Das gedruckte Programm wurde durch den fortbilder-Newsletter ersetzt. Wenn Sie hierfür angemeldet sind, erhalten Sie alle zwei Monate eine aktuelle Übersicht.

Werden Sie von der Kammer zum Nachweis aufgefordert, so müssen Sie die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen einreichen, aus denen insbesondere Dauer und Inhalte hervorgehen müssen. Achten Sie also beim Besuch von Fortbildungen darauf, eine entsprechende Teilnahmebescheinigung zu erhalten und stellen Sie sicher, dass Sie diese bis zwei Jahre nach Ablauf des Überprüfungszeitraums aufbewahren. Sie können Bescheinigungen der von Ihnen besuchten Fortbildungen proaktiv bei der Architektenkammer einreichen, indem Sie diese in Ihrem Nutzerkonto Meine AKNDS hochladen. Die bei der Architektenkammer Niedersachsen besuchten Fortbildungsveranstaltungen sind dort bereits hinterlegt und müssen natürlich nicht mehr eingereicht werden. So können Sie sich über Meine AKNDS jederzeit einen Überblick verschaffen, ob Sie die erforderliche Anzahl von Fortbildungsstunden bereits nachweisen können. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Architektenkammer Niedersachsen keinen Zugriff auf Veranstaltungen der Kooperationspartner hat, die im fortbilder.de-Auftritt veröffentlicht werden. Teilnahmebescheinigungen der Architektenkammer Bremen und der Ingenieurkammer Niedersachsen müssen Sie also selbst hochladen.

Die Architektenkammer zieht nach Abschluss eines Überprüfungszeitraums eine zufällig ermittelte Stichprobe von mindestens 10 % der Mitglieder. Sofern diese ihre Fortbildungen noch nicht proaktiv eingereicht haben, werden sie angeschrieben und zum Nachweis aufgefordert. Die Nachweise können im Nutzerkonto Meine AKNDS hochgeladen, per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden. Sofern Sie erst im Laufe des Überprüfungszeitraums eingetragen wurden, müssen Sie den Nachweis für das Jahr der Eintragung nur führen, sofern Sie im Zuge des ersten Halbjahres eingetragen wurden. Fortbildungen, die vor der Eintragung im relevanten Zeitraum absolviert wurden (auch die für die Eintragung erforderlichen Fortbildungen) können mit angerechnet werden.

Die Fortbildungspflicht ist eine Berufspflicht, die für alle Mitglieder und alle Fachrichtungen gilt. Dies gilt z.B. auch für längere Auslandsaufenthalte, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein. Befreiungsmöglichkeiten sind nur im sehr engen Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit. Dieser kann formlos oder mit dem entsprechenden Formular eingereicht werden. Mitglieder, die vor dem 01.01.2022 bereits dauerhaft von der Berufshaftpflichtversicherungspflicht befreit wurden, sind auch automatisch von der Fortbildungspflicht befreit.

Online-Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1. NArchtG)

PDF-Antrag auf Befreiung der Fortbildungspflicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1. NArchtG)

Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 11 Abs. 1, 4 NArchtG) und der Fortbildungspflicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1. NArchtG)

Wenn Sie Ihrer Berufspflicht nicht nachgekommen sind und dies im Zuge einer Überprüfung festgestellt wird, erhalten Sie einmalig eine Frist von sechs Monaten, um Ihre Fortbildungen nachzuholen. Diese nachgeholten Veranstaltungen können nicht ein zweites Mal für den dann bereits laufenden neuen Überprüfungszeitraum herangezogen werden. Kommen Sie nach Einräumen dieser Frist immer noch nicht Ihrer Berufspflicht nach, so wird die Architektenkammer berufsrechtliche Schritte prüfen, die auch zu Sanktionen führen können. Diese Schritte werden sofort eingeleitet, wenn Sie bei einer neuerlichen Überprüfung zum wiederholten Mal Ihre Fortbildungen nicht nachweisen können. Die Sanktionen eines solchen berufsrechtlichen Verfahrens können von Rügen über Bußgelder bis hin zur letzten Konsequenz, der Streichung aus der Architektenliste, gehen.

Umso besser, wenn Sie nicht nur das absolute Minimum erfüllen, sondern die regelmäßige Fort- und Weiterbildung aus eigenem Antrieb, im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil betreiben. Wenn Sie innerhalb des Zweijahreszeitraumes mindestens 32 Fortbildungsstunden absolviert haben, erhalten Sie auf Ihren Antrag hin das Zertifikat „Ausgezeichnet. Fortgebildet.“ der Architektenkammer. Das damit verbundene Signet bezieht sich auf den zweijährigen Überprüfungszeitraum. Sie können es dauerhaft im Rahmen Ihrer Werbung nutzen, z.B. auf Ihrer Website oder als E-Mail-Signatur.

Zur Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht können Sie auf die Angebote vieler Fortbildungsträger in Niedersachsen und auch außerhalb zurückgreifen. Wenn Sie sich für die Fortbildungsangebote der Architektenkammer Niedersachsen interessieren, finden Sie auf www.fortbilder.de ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsprogramm, das zusammen mit den Fortbildungsangeboten der Architekten- und der Ingenieurkammer Bremen und der Ingenieurkammer Niedersachsen veröffentlicht wird.

Kontakt
Gülseren Isler
Assistentin und Sachbearbeiterin Fortbildungsnachweis, -dokumentation
+49 511 28096-61
Kontakt
Angela Witt
Sachbearbeiterin Befreiung von Versicherungspflicht und Fortbildungspflicht
+49 511 28096-10
Kontakt
Marie Rinker
Assistentin und Sachbearbeiterin Fortbildungsakademie
+49 511 28096-56