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Für Studierende und Absolventinnen und Absolventen

Sie studieren Architektur, Innen- oder Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung - oder haben Ihr Studium schon abgeschlossen? Hier finden Sie Informationen, wie Sie Mitglied der Architektenkammer Niedersachsen werden.

Im Studium

Sie studieren Architektur, Innen- oder Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung? Dann wünschen wir Ihnen viel Spaß und Erfolg. Die Architektenkammer unterstützt in den Hochschulen verschiedene Veranstaltungen wie beispielsweise die Reihe dienstags um 7 der Leibniz Universität Hannover, um die Auseinandersetzung mit Architektur zu fördern.

Die Lavesstiftung lobt jährlich den Lavespreis für Studierende aus, der sich der ganzheitlich-komplexen Qualität des Entwurfs widmet und auch technisch-konstruktive Aspekte der Umsetzung berücksichtigt.

Nach dem Studium

Sie haben Ihr Bachelorstudium oder Ihren Master in der Tasche? Sie wollen Architektin oder Architekt, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in werden? Diese vier Berufsbezeichnungen sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Um sie zu führen müssen Sie in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen sein. Über Ihren Studienabschluss hinaus, müssen Sie jedoch noch eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit und verschiedene Fortbildungen absolvieren.

Unsere Broschüre So geht's zum Titel​​​​​​​ erklärt Ihnen ausführlich, welche Schritte Sie auf Ihrem Weg zur Eintragung in die Architektenkammer gehen müssen – einen Überblick finden Sie aber auch auf dieser Seite.

Welche Vorteile die Eintragung für Sie bringt, macht auf unterhaltsame Weise auch die Seite Richtige Architekten deutlich.

Als Absolventin oder Absolvent können Sie aber schon Juniormitglied bei der Architektenkammer Niedersachsen werden und sich mit Beginn Ihrer ersten berufspraktischen Tätigkeit bereits nach dem Erhalt des Bachelor-Abschlusses als Juniormitglied eintragen. Damit werden Sie zugleich Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung – der „Rentenversicherung“ der niedersächsischen Architektinnen und Architekten. Darüber hinaus können Sie schon zahlreiche weitere Vorteile der Kammermitgliedschaft nutzen, z.B. unsere verschiedenen Beratungsdienste. Mit dieser Eintragung beginnt eine temporär befristete Mitgliedschaft, die mit der Eintragung in die Architektenliste endet.

Eintragung bei der Architektenkammer

Wichtig zur Eintragung bei der Kammer ist zunächst der Nachweis Ihres Studiums. In der Fachrichtung Architektur müssen Sie mindestens acht Semester nachweisen. Geeignet sind hier alle früheren Diplomabschlüsse, achtsemestrige Bachelorabschlüsse und die konsekutiven Bachelor-Masterstudiengänge. Grundsätzlich nicht eintragungsfähig sind die sechsemestrigen Bachelorabschlüsse ohne aufbauenden Master.

Auch in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist in Niedersachsen ein achtsemestriges Studium erforderlich. Hier weichen die Regelungen in den Bundesländern jedoch ab.

In der Regel werden im europäischen Ausland erworbene Abschlüsse in Niedersachsen anerkannt.

PDF: Anerkennung gestufter Hochschulausbildungen für die Eintragung in die niedersächsische Architektenliste

PDF: Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse in Niedersachsen

Sie wissen nicht genau, ob Ihr Studiengang alle Voraussetzungen für eine spätere Eintragung erfüllt oder ob Ihre Unterlagen ausreichen sind? Dann wenden Sie sich an unsere Absolventenberatung per E-Mail oder Telefon: 0511 28096-20.

Vor einer Eintragung müssen Sie in der Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung praktisch tätig gewesen sein. Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit beträgt mindestens zwei Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger. Sie können diese Praxis als Angestellter, Selbstständiger oder freier Mitarbeiter beispielsweise in Architekturbüros, Planungsbüros der Bau- und Wohnungswirtschaft oder öffentlichen Planungsämtern erwerben – auch Praxiszeiten im Ausland sind möglich.

PDF: Anerkennung von Praxiszeiten im Ausland für die Eintragung in die niedersächsische Architektenliste

In der Fachrichtung Architektur muss die berufspraktische Tätigkeit unbedingt unter Aufsicht eines Berufsangehörigen – also einer Architektin oder eines eingetragenen Architekten – absolviert und von diesem bestätigt werden. Bereits zwischen Ihrem abgeschlossenen Bachelorstudium und der Aufnahme des Masterstudiums können Sie sich in der Fachrichtung Architektur eine erste, maximal einjährige Berufspraxis anrechnen lassen. Dies kann auch eine studienbegleitende Tätigkeit neben dem Master sein.

Wenn Sie Ihr Studium vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, können Sie noch nach altem Recht eingetragen werden. Damit entfällt die Pflicht, die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht zu absolvieren. Dafür sind aber Zeiten zwischen dem 3-jährigen Bachelorabschluss und dem Beginn des Masterstudiums nicht anzurechnen. Zudem ist die Praxiszeit innerhalb der EU nicht anerkennungsfähig.

PDF: Informationen zur berufspraktischen Tätigkeit

PDF: Merkblatt für Architektinnen und Architekten zur Führung der Aufsicht über eine in der berufspraktischen Tätigkeit befindliche Person

Alternativ gibt es – z. B. bei einer Architektentätigkeit in einem Ingenieurbüro – die Möglichkeit, die praktische Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer zu absolvieren. Hierfür ist gleich zu Beginn der Tätigkeit ein Antrag bei der Architektenkammer zu stellen.

Die Durchführung der Aufsicht durch die Architektenkammer kostet 185,00 €. Im Falle einer anschließenden Eintragung in die Architektenliste wird die Hälfte der Gebühr auf die Eintragungsgebühr angerechnet.

PDF: Antrag über die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Niedersachsen in der Fachrichtung Architektur

Bevor Sie den Antrag online starten, sollten Sie sich zunächst die oben stehenden Merkblätter hierzu aufmerksam durchlesen und die erforderlichen Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen, zusammentragen.

Online-Antrag
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)

Feststellung zur berufspraktischen Tätigkeit

Haben Sie bereits einen Teil Ihrer berufspraktischen Tätigkeit absolviert und möchten nun wissen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit bereits für eine Eintragung in Niedersachsen angerechnet werden kann, können Sie hierzu auf Antrag eine gesonderte Bescheinigung erhalten. Eine solche Feststellung zur berufspraktischen Tätigkeit kostet 80,- €.

Bevor Sie den Antrag online starten, sollten Sie sich zunächst die oben stehenden Merkblätter hierzu aufmerksam durchlesen und die erforderlichen Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen, zusammentragen.

Online-Antrag
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)

Um sich in die Kammer eintragen zu können, müssen Sie Ihre vertiefte Kenntnis in vier Themengebieten nachweisen. Die so genannte Absolventenfortbildung sieht im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit mindestens acht Tagesseminare vor, in denen folgende Themengebiete absolviert werden müssen:

  • öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens
  • zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens
  • Planungs- und Baupraxis
  • Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens

Auf der Seite fortbilder.de erfahren Sie noch mehr zur Absolventenfortbildung bei der Architektenkammer Niedersachsen und können dort auch entsprechende Seminare buchen.

PDF: Hinweise zur Fortbildung in der berufspraktischen Tätigkeit

Sie haben alles Notwendige beisammen? Dann finden Sie hier die weiteren Informationen zur Eintragung bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Kontakt
Architekt Dipl.-Ing. Andreas Rauterberg
Hauptreferent
+49 511 28096-20

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