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Schlichtung

Es passiert nicht oft und ist nicht schön, aber es kommt vor: Differenzen zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber oder auch von Architekten untereinander. Der Gang zum Gericht ist schnell beschritten, doch ein Gerichtsverfahren kann teuer werden – für beide Seiten – und lange dauern.

Die Architektenkammer Niedersachsen bietet den Parteien – beispielsweise Verbrauchern oder sonstigen Privatpersonen, öffentlichen Auftraggebern, Firmen, Institutionen oder anderen Planern – eine effektive Alternative: Die Schlichtung. Sie kann helfen, Streitfälle in einem unkomplizierten Verfahren schnell, fachkundig und kostengünstig beizulegen.

Wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen dauert es vom Antrag auf Schlichtung bis zum Verhandlungstermin häufig nicht länger als zwei Monate. Es gibt meist nur einen Termin, bei dem der Streitfall dargestellt, erörtert und – in 99 Prozent der Fälle – endgültig beigelegt wird.

Durch die Besetzung des Ausschusses mit einem Richter und zwei erfahrenen Architekten als Beisitzern, von denen einer im Regelfall öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist, kann der Streitfall nicht nur rechtlich, sondern auch fachlich beurteilt werden, ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

Der Schlichtungsausschuss ist von der Architektenkammer unabhängig und vom Niedersächsischen Justizministerium anerkannt. Er unterliegt keinen Weisungen. Diese Unabhängigkeit spiegelt sich auch in der Besetzung des Ausschusses mit einem Richter und den fachkundigen Beisitzern wider. Für Streitfälle, an denen Verbraucher beteiligt sind, kann auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen Beisitzer bestimmen.

Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren liegen vielfach niedriger als die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Das ist möglich, weil auf bürokratische Formalien verzichtet werden kann, nicht zwingend ein Rechtsanwalt erforderlich ist und keine Sachverständigen einbezogen werden müssen. Verbraucher zahlen sogar nur 50 Prozent der normalerweise vorgesehenen Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

Verfahren

Um allen Interessen gerecht zu werden, stellt der Schlichtungsausschuss je nach Zielrichtung der Parteien unterschiedliche Verfahrensweisen zur Verfügung, die alternativ gewählt werden können.

Eignet sich der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach Art und Umfang für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, unterbreitet der Vorsitzende ohne Mitwirkung von Beisitzern oder mit nur einem Beisitzer nach Anhörung der Parteien im schriftlichen Verfahren einen begründeten Vergleichsvorschlag. Nehmen die Parteien diesen Vorschlag einvernehmlich an, kann er auf Antrag einer Partei zusätzlich für vollstreckbar erklärt werden, das heißt, die Einigung wird rechtsverbindlich und kann als Grundlage einer Zwangsvollstreckung dienen. 

Der Schlichtungsausschuss führt beim Verfahren der Schlichtungsverhandlung nach Anhörung der Parteien einen mündlichen Schlichtungstermin durch. Hier wird nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den Abschluss eines Vergleichs hingewirkt. Kommt dieser zustande, ist auch hier die Erklärung der Vollstreckbarkeit möglich.

Das Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem Gerichtsprozess. Beim Schiedsverfahren führt der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Parteien und Vorliegen einer Schiedsgerichtsvereinbarung einen mündlichen Schiedsgerichtstermin durch, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert wird. Gegebenenfalls kann auch eine Beweisaufnahme stattfinden. Auf Grundlage der Rechts- und Beweislage fällt der Schlichtungsausschuss einen verbindlichen Schiedsspruch, ähnlich einem Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Kontakt
Syndikusrechtsanwalt Gavin Ennulat
Referent
+49 511 28096-34