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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Einrichtung bei der Architektenkammer Niedersachsen ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne § 28 des Verbraucherstreitbelegungsgesetzes (VSBG), da der Träger der Schlichtungsstelle kein Verein ist, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle kann nur ein eingetragener Verein sein.

Für die Verbraucherschlichtung ist der sog. Verbraucherschlichtungsausschuss (in Abgrenzung zum Allgemeine Schlichtungsausschuss für Verfahren, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) zuständig. Der Verbraucherschlichtungsausschuss ist ein Pool verschiedener Kammermitglieder, aus dem für jedes Schlichtungsverfahren eine Person als Beisitzer ausgewählt wird. Der zweite Beisitzer wird von der Verbraucherzentrale Niedersachsen oder einem anderen Verbraucherverband berufen. Die Leitung der Schlichtungsverhandlung und die Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlages (im schriftlichen Verfahren) liegen in den Händen eines unabhängigen Volljuristen, der als Vorsitzender des jeweils handelnden Verbraucherschichtungsausschusses tätig ist. Für die Verbraucherschlichtung sind abwechselnd zwei Volljuristen tätig.

In der Schlichtung werden sie von den Beisitzern unterstützt und beraten. Dies hat den Vorteil, dass der Streitfall nicht nur rechtlich, sondern auch fachlich beurteilt werden kann, ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Die Verteilung der Vorsitzenden wird zu Beginn eines jeden Jahres durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Die Beisitzer werden nach Verfügbarkeit und abhängig von der Fachrichtung, die den überwiegenden Bezugspunkt zum Gegenstand des Verfahrens aufweist, beigezogen. Spätestens mit dem Eröffnungsbeschluss zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden die Namen der im Schlichtungsausschuss beteiligten Personen den Parteien bekannt gegeben.

Darüber hinaus unterstützt die Geschäftsstelle die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses. Die personelle und organisatorische Ausstattung der Geschäftsstelle wird von der Architektenkammer Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, alle Streitgegenstände unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden (vgl. § 4 der Schlichtungsordnung). Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben alle Umstände offen zu legen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie die Geschäftsstellenmitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Anders als bei den privaten Verbraucherschlichtungsstellen gibt es kein formales Anerkennungsverfahren für behördliche Schlichtungsstellen. Eine Prüfung der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des VSBG wird bei behördlichen Schlichtungsstellen aber durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden vorgenommen. Die Architektenkammer Niedersachsen unterliegt der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums. So wurden auch die neue Schlichtungsordnung und die Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle vom Ministerium geprüft und offiziell genehmigt.

In sachlicher Hinsicht ist die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Mitglied der Architektenkammer Niedersachsen oder bei einer Streitigkeit, ob ein solches Vertragsverhältnis überhaupt besteht. Die Streitigkeit muss aus der Berufsausübung des Architekten resultieren. Typischer Weise geht es dabei um Konflikte aus der Beauftragung, um Mängel, Bauablaufstörungen und Honorarfragen. Arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.

In örtlicher Hinsicht ist die Verbraucherschlichtungsstelle nur zuständig, wenn von der Streitigkeit ein Kammermitglied der Architektenkammer Niedersachsen betroffen ist. Kammermitglied ist, wer einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorrübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG). Ob ein Architekt Kammermitglied in Niedersachsen ist, können Sie über die Kontaktdaten bei der Architektenkammer Niedersachsen erfragen.

Antragsberechtigt sind sowohl Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch Kammermitglieder der Architektenkammer Niedersachsen (Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner) oder eingetragene Architektengesellschaften nach § 16 NArchtG.

Ein Antrag auf Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens kann entweder von einem Verbraucher gegen ein Kammermitglied gestellt werden oder von einem Kammermitglied gegen einen Verbraucher.

Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Danach ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Beispiel: Private Bauherren, die z.B. ein Einfamilienhaus planen oder eine Sanierung beauftragen, gelten grundsätzlich als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

Für Streitigkeiten, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist die Verbraucherschlichtungsstelle nicht zuständig (z.B. bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und anderen Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen) ergeben). Für diese Fälle gibt es bei der Architektenkammer Niedersachsen einen allgemeinen Schlichtungsausschuss. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Nein. Sie können unabhängig vom Streitwert einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen.

Der Antrag ist auf Deutsch zu stellen. Das Verfahren wird ebenfalls auf Deutsch geführt.

Ein Verbraucherschlichtungsverfahren kommt nur bei einer Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Kammermitglied infrage. Beide können sowohl Antragssteller als auch Antragsgegner sein. Der streitige Anspruch muss bereits vor Antragstellung beim Antragsgegner geltend gemacht worden sein. Darüber hinaus muss nicht nur der Antragsteller mit einer Schlichtung einverstanden sein, auch der Antragsgegner muss der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ausdrücklich zustimmen, da es sich um ein für beide Parteien freiwilliges Verfahren handelt.

Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens muss vollständig sein. Das heißt, er muss neben dem Namen und der Anschrift der Parteien eine möglichst präzise Sachverhaltsschilderung enthalten und klar zum Ausdruck bringen, was mit dem Antrag erreichen werden soll. Unvollständige oder ungenaue Anträge können nicht bearbeitet werden.

Daneben gibt es nach § 6 der Schlichtungsordnung mehrere Gründe, bei welchen ein Verbraucherschlichtungsverfahren unzulässig ist:

  • Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, insbesondere wenn die beanstandete Handlung eines Architekten in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen seiner Aufgaben erfolgt ist.
  • Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden, es sei denn, der Antragsgegner hat in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingewilligt oder Erklärungen zur Sache abgegeben.
  • Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig.
  • Die Streitigkeit ist bereits bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig.
  • Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt.
  • Die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig.
  • Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig.
  • Die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen.

Zunächst übermitteln Sie uns Ihren vollständigen Antrag (inkl. Ihres Namens, der Anschrift der Parteien, einer präzisen Sachverhaltsschilderung und des von Ihnen verfolgten Ziels). Dokumente, die Ihren Sachverhalt belegen, sollten Sie uns ebenfalls per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen. Ein zulässiger Antrag wird – je nach Geschäftsverteilung – dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbraucherschlichtungsausschusses zugeteilt, die anschließend den Antragsgegner über den Eingang des Antrags informieren. Mit der Übersendung des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens fordert der Vorsitzende den Antragsgegner auf, zu erklären, ob er mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden ist und ob er insbesondere der Durchführung einer mündlichen Schlichtungsverhandlung zustimmt.

Wenn beide Parteien Gelegenheit hatten, sich zum Sachverhalt zu äußern (Eingang der vollständigen Verfahrensakte), erlässt der Vorsitzende einen Eröffnungsbeschluss und teilt den Parteien die Namen der Beisitzer mit. Gleichzeitig beginnt der Lauf der 90 Tage-Frist. Innerhalb dieser Frist muss entweder ein Schlichtungsvorschlag im schriftlichen Verfahren oder ein Termin für eine Schlichtungsverhandlung anberaumt werden. Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag im schriftlichen Verfahren an, wird eine Vergleichsurkunde von den Parteien unterschrieben. Gleiches gilt für die Schlichtungsverhandlung, wenn die Parteien sich auf einen Vergleich verständigen können.

Erwartet wird eine Verfahrensdauer von wenigen Monaten. Der Termin für eine Schlichtungsverhandlung muss innerhalb von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Verfahrensakte anberaumt werden. Der Schlichtungsvorschlag (im schriftlichen Verfahren) muss ebenfalls innerhalb von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Verfahrensakte den Parteien vorgelegt werden. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann das Verfahren länger dauern.

Sinn und Zweck der Schlichtung ist es, einen Streitfall gütlich beizulegen. Dies geschieht i.d.R. durch einen Vergleich. Das Verfahren ist endgültig beendet, wenn die Geschäftsstelle den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen übermittelt. Dies gilt auch in Fällen, wo kein Vergleich erzielt werden konnte.

Sie können Ihren Antrag jederzeit zurücknehmen oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widersprechen (vgl. § 16 der Schlichtungsordnung). Teilen Sie uns dies bitte auf jeden Fall in Textform (per E-Mail, Fax oder Brief) mit.

Nein, die Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren ist für beide Parteien freiwillig.

Der Schlichtungsvorschlag ist am geltenden Recht auszurichten und hat neben der einschlägigen Rechtsprechung auch die Verbraucherschutzvorschriften zu berücksichtigen. In den Schlichtungsvorschlag können auch Billigkeitserwägungen eingestellt werden. In der Begründung wird auf die Erwägungen, welche dem Schlichtungsvorschlag zugrunde gelegt sind, hingewiesen.

Den Parteien steht es frei, einen Schlichtungsvorschlag anzunehmen oder sich auf einen Vergleich zu einigen. Ein Vergleich ist rechtlich gesehen ein Vertrag, durch den der Streit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 Abs. 1 BGB). Bei Nichteinhaltung kann aus dem Vergleich geklagt werden. Die Schlichtungsstelle kann die Einhaltung eines Vergleichs nicht erzwingen, die Parteien haben für einen vollstreckbaren Titel selbst zu sorgen. Der Rechtsweg steht beiden Parteien in jedem Stadium des Verfahrens offen.

Antragssteller und Antragsgegner zahlen beide jeweils 30 Euro für die Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens. Dabei handelt es sich lediglich um eine Missbrauchsgebühr, die nicht kostendeckend ist. Über die zu erhebenden Kosten ergeht ein Kostenbescheid, sobald die Parteien ihre Bereitschaft erklärt haben, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Ihr Antrag kann am einfachsten und schnellsten bearbeitet werden, wenn Sie das Online-Formular zur Einreichung eines Antrags nutzen. Daneben können Sie uns auch eine E-Mail, ein Fax oder ein Schreiben per Post senden. Bitte beachten Sie, dass wir Anträge nicht per Telefon bearbeiten.

Die Geschäftsstelle des Verbraucherschlichtungsausschusses ist über folgende Kontaktdaten erreichbar:

Architektenkammer Niedersachsen
Verbraucherschlichtungsstelle
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Telefon: 0511 28096-51
Fax: 0511 28096-39
verbraucherschlichtung@aknds.de

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