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Prima Klima?

| Fachmeldungen

Niedersachsen verschärft seine Klimaschutzziele und justiert mit verschiedenen Maßnahmen beim Klimaschutz nach

Gerade einmal anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) hat der Landtag eine Novellierung des Gesetzes verabschiedet, in dem insbesondere die Klimaschutzziele verschärft und dem Land und den Kommunen verschiedene Vorgaben zur Erreichung der Klimaschutzziele auferlegt werden. In diesem Zuge wurde auch der gerade vor wenigen Monaten eingeführte § 32a NBauO – welcher sich mit der Photovoltaikpflicht auf Dachflächen beschäftigt – überarbeitet.

Im Wesentlichen ergeben sich aus der Gesetzesnovelle folgende Neuerungen: Bezogen auf das Vergleichsjahr 1990 sollen die Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 nun um mindestens 65 %, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 % und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 % sinken. Die Treibhausneutralität muss dann bis zum Jahr 2045 erreicht werden.

1,7 % der Landesfläche sollen bis 2027 und mindestens 2,2 % bis 2033 zur Nutzung von Windenergie ausgewiesen werden. Zudem sind mindestens 0,47 % der Landesfläche bis 2033 für Solaranlagen vorzusehen.

Mit der Gesetzesnovelle wird die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand betont. Zukünftig hat das Land bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen das Klimaschutzziel der Treibhausgasreduktion durch eine entsprechende CO2-Bepreisung über den Lebenszyklus zu berücksichtigen.

Bedeutend für Architektinnen und Architekten

Für Architektinnen und Architekten von besonderer Bedeutung sind die zusätzlichen Anforderungen an Gebäude der Landesverwaltung nach § 11 NKlimaG. Demnach darf bei der Neuerrichtung von Gebäuden der Landesverwaltung oder Erweiterungen bestehender Gebäude der Jahresprimärenergiebedarf höchstens 40 % des Höchstwertes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) betragen. Bei grundlegenden Renovierungen oder wesentlichen Änderungen an einem Bestandsgebäude beträgt der Höchstwert 55 %. Diese Höchstwerte gelten jedoch nur für Baumaßnahmen, für die mit der Planung ab dem 06.07.2022 begonnen wurde.

Des Weiteren hat das Land bis zum Jahr 2025 30 %, bis 2040 100 % aller geeigneten Dachflächen der Bestandsgebäude im Eigentum des Landes mit Photovoltaik-Anlagen auszustatten.

Leider fehlen derartige Vorgaben für die kommunalen Gebäude. Jedoch gibt es auch für die Kommunen neue Aufgaben zum Klimaschutz. Insbesondere müssen die Landkreise und kreisfreien Städte bis Ende 2025 ein Klimaschutzkonzept nach bestimmten Vorgaben erstellen. Zudem müssen die Gemeinden bis Ende 2028 ein Entsiegelungskataster fertigen und fortlaufend ergänzen. Zusätzlich haben die Gemeinden bis Ende 2026 einen Wärmeplan zu erstellen.

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Bereits in der bisherigen Fassung wurde die Grenze der Erhaltungspflicht von Denkmälern eingeschränkt, wenn Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien vorgesehen wurden. Hierbei war eine Interessenabwägung zwischen der Erhaltung des Denkmals und dem öffentlichen Interesse des Einsatzes erneuerbarer Energien vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat nun diesen Abwägungsprozess konkretisiert und geregelt, dass die Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang hat, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Denkmals reversibel ist und der Eingriff in die Substanz nur geringfügig ausfällt.

Niedersächsische Bauordnung

Eine deutliche Veränderung und Erweiterung hat der gerade erst zum Jahreswechsel neu geschaffene § 32a NBauO erfahren. Sah die Regelung bis dato nur eine Photovoltaik-Pflicht auf Dachflächen neu errichteter Gewerbebauten vor, so wird die Verpflichtung nun auf den Neubau sämtlicher Gebäudearten erweitert. Die Regelung greift zudem nun bereits ab einer Mindestdachfläche von 50 Quadratmetern (bisher 75 Quadratmeter) und sieht eine Mindestbelegung von 50 % der Dachfläche mit Photovoltaik-Anlagen vor.

Erweitert wurde die Vorschrift zudem um eine Photovoltaik-Pflicht bei der Errichtung offener Parkplätze oder Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Für die verschiedenen Vorgaben zur Installation von Photovoltaikanlagen sieht das Gesetz sehr differenzierte Regelungen dazu vor, ab wann diese Verpflichtungen gelten. Die vorstehend genannten Gesetzesänderungen wurden veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2022 vom 05.07.2022, S. 388 ff. und sind nachzulesen unter

https://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen_und_sonstige_vorschriften/download-verkuendungsblaetter-108794.html

Das Ministerium hat zudem zum Thema Photovoltaik FAQs herausgegeben, die helfen, zahlreiche Fragen zu klären (siehe unten stehendes PDF).