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FAQ zur HOAI

| Fachmeldungen

Die Antworten der Bundesarchitektenkammer auf die wichtigsten Fragen.

FAQs zur HOAI - Der Europäische Gerichtshof hält die in der Praxis erprobten verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI für EU rechtswidrig. Die Antworten der Bundesarchitektenkammer auf die wichtigsten Fragen.

Was genau hat der Europäische Gerichtshof EuGH zur HOAI eigentlich entschieden?

Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unter- beziehungsweise zu überschreiten, mit EU Recht nicht vereinbar ist. Mehr nicht. Im Übrigen wird die HOAI nicht beanstandet. Weder die Leistungsbilder noch die Honorartabellen als solche stehen zur Diskussion. Im Gegenteil: Preisorientierungen beziehungsweise staatliche Richtpreise werden
durchaus für sinnvoll gehalten. Aus EU rechtlicher Sicht kann die HOAI somit im Grundsatz unverändert erhalten bleiben. Eine Modifikation ist ausschließlich  dahingehend erforderlich, dass die Verpflichtung abgeschafft werden muss, Honorare zwischen den Mindest und Höchstsätzen zu vereinbaren. Unterschreitungen, ebenso aber auch Überschreitungen sind damit zukünftig zulässig.

Betrifft das Urteil des EuGH nur grenzüberschreitende Fälle?

Im Rahmen eines anderen Verfahrens hat der EuGH im Januar 2018 klargestellt, dass die europäischen Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie zu Mindest- und Höchsttarifen auch auf Fälle anwendbar ist, bei denen alle Vertragspartner im Inland ansässig sind (Urteil vom 30. Januar 2018 A z .: Rs. C 31/16) 16). Auch im Rahmen des HOAI Vertragsverletzungsverfahrens ist der EuGH nicht zueiner anderen Entscheidung gelangt.

Tritt die Verbindlichkeit der HOAI Mindest und Höchstsätze nach dem EuGH Urteil sofort außer Kraft oder gilt sie noch solange die HOAI in ihrer jetzigen Fassung fortbesteht?

Aufgrund des EuGH-Urteils hat Deutschland die Pflicht, das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze beziehungsweise Überschreitung der Höchstsätze so schnell wie möglich aufzuheben. Üblicherweise kann dies bis zu einem Jahr dauern. Dies bedeutet aber keineswegs, dass bis dahin die Verbindlichkeit der HOAI Mindest- und Höchstsätze weiter hin gilt. Solange ein vom EuGH für rechtswidrig erklärtes nationales Gesetz noch nicht aufgehoben ist, haben die Gerichte des
betroffenen Staates gegebenenfalls die Pflicht, die Beachtung des EuGH Urteils ihrerseits sicherzustellen.

Was passiert mit einem vor der EuGH Entscheidung abgeschlossenen Vertrag, bei dem ein Honorar unterhalb der Mindest- oder oberhalb der Höchstsätze vereinbart wurde?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertrag wirksam und hinsichtlich der Hauptleistungs- und Nebenpflichten unberührt bleibt. Einem Vertrag, bei dem die Honorarvereinbarung zu einer Unter- oder Überschreitung der HOAI Mindest- beziehungsweise Höchstsätze führt, wird eine bezifferte oder bezifferbare Vergütung zugrunde liegen. Hier sind im Wesentlichen folgende Fälle denkbar:

Architekt und Auftraggeber haben ein konkret beziffertes oder bezifferbares Honorar vereinbart (zum Beispiel Festpreis oder Stundensatz), das unterhalb der HOAI Mindestsätze liegt. Beruft sich der Architekt auf die Mindestsätze, würde im Streitfall ein Gericht die Klage voraussichtlich abweisen, da das Preiskontrollrecht der HOAI die getroffene Vereinbarung nicht mehr (wie bislang) abdecken würde. Es würde also der Grundsatz greifen: Vertrag ist Vertrag

Gleiches dürfte für den Fall einer Höchstsatzüberschreitung gelten, auf die der Auftraggeber sich beruft. Auch hier wird ein Gericht im Zweifel keine Reduzierung des Honorars vornehmen.

Was passiert mit einem vor der EuGH-Entscheidung abgeschlossenen Vertrag, bei dem die Honorierung innerhalb des Honorarrahmens der HOAI liegt, weil zum Beispiel eine Vergütung nach den Orientierungshilfen der Architektenkammern vereinbart wurde? Kann der Auftraggeber jetzt eine Herabsetzung des Honorars unter die Mindestsätze verlangen?

Zunächst ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Auftraggeber diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehen werden. Bei privaten Auftraggebern ist hingegen nicht ganz auszuschließen, dass sie unter Bezugnahme auf das EuGH Urteil eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Lassen Sie sich hierauf nicht ein! Das EuGH Urteil hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf abgeschlossene Verträge und vor allen Dingen war es zulässig und wird es weiterhin sein, Honorare im Rahmen der Honorarsätze der HOAI zu vereinbaren. Unzulässig ist aus schließlich eine staatliche Regelung, die
den Auftragnehmer verpflichtet, bestimmte Mindest- und Höchstsätze zu beachten.

Bei „Altverträgen“ könnte ein Auftraggeber zwar auf den Gedanken kommen, sich auf eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 3 13 BGB) zu berufen, indem er geltend macht, ohne die verpflichtende Beachtung der HOAI-Mindestsätze nur zu Zahlung einer geringeren Vergütung bereit gewesen zu sein. Es ist aber davon aus zugehen, dass eine solche Argumentation bei den Gerichten in aller Regel nicht durchdringen wird. Mit dieser Argumentation ein Honorar über den Höchstsätzen
einzufordern, dürfte ähnlich schwierig werden. Beides setzt voraus, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gerade bei Vergütungen, die innerhalb der Honorarsätze der HOAI liegen, wird dies aber in aller Regel nicht der Fall sein.

Was sollte ich bei zukünftigen Honorarvereinbarungen beachten?

Entscheidend ist vor allen Dingen, dass Sie eine Honorarvereinbarung treffen! Insoweit gilt nichts anderes als in der Vergangenheit. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Sie sich für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, im Nachhinein nicht mehr auf § 7 Abs. 5 HOAI, also die unwiderlegliche Vermutung, dass der Mindestsatz vereinbart wurde, berufen können.
Vielmehr würden dann bis zu einer etwaigen Neuregelung in der HOAI die § § 650q Abs. 1 , 632 Abs. 2 BGB gelten, wonach beim Bestehen einer Taxe (hier eine Honorarordnung) auf die taxmäßige Vergütung abgestellt wird anderenfalls auf eine „übliche“ Vergütung, wenn die Vertragsparteien die Höhe der Vergütung nicht selbst bestimmt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte bei Heranziehung dieser Vorschrift wiederum auf die HOAI zurückgreifen werden.

Unabhängig davon empfehlen wir dringend:

Schließen Sie frühzeitig schriftliche Verträge ab, in denen die Vergütungshöhe eindeutig geregelt ist. Hierbei können Sie auch weiterhin Bezug auf die HOAI nehmen, wobei Sie dann ausdrücklich festlegen sollten, ob die Mittel-, Höchst- oder Mindestsätze zugrunde gelegt werden. Nutzen Sie die aktualisierte Orientierungshilfe Ihrer Länderarchitektenkammer!

Wie kann ich meine Zeithonorare kalkulieren, wenn ich nicht auf die bisherige HOAI oder eine dann möglicherweise modifizierte HOAI Bezug nehmen möchte?

Schon mit der HOAI 2009 konnten Architekten Grundleistungen und Besondere Leistungen auf Zeithonorarbasis abrechnen. Die Höhe der jeweiligen Stundensätze war frei verhandelbar. Lediglich im verpreisten Bereich war die Kontrollüberlegung vorzunehmen, ob das nach Zeitaufwand berechnete Gesamthonorar mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vereinbar war. Insofern ist das Thema „Kalkulation von Zeithonoraren“ dem Berufsstand schon seit langem gut bekannt. Die hierzu von einigen Länderarchitektenkammern veröffentlichten Praxishinweise sind weiterhin aktuell. Sie geben Hilfestellungen, wie der jeweilige Stundensatz büro- oder mitarbeiterbezogen berechnet werden kann oder führen konkrete Stundensätze auf:

Links zu den Praxishinweisen der Architektenkammer Baden Württemberg, der Bayerischen Architektenkammer und der Architektenkammer Nordrhein Westfalen finden Sie in der Online Version dieses Artikels unter https://www.dabonline.de/2019/07/04/faq-zur-hoai-urteil-eugh/

Wie geht es mit der HOAI weiter? Gibt es einen „Plan B“?

Die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BIngK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V AHO haben sich seit langem auf den Fall vorbereitet, dass der EuGH die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unzulässig erklären sollte. Dies wurde aus politischen Gründen jedoch nicht öffentlich kommuniziert. Hauptziel ist es, die HOAI wie bisher als Rechtsverordnung zu erhalten, um sowohl Ihnen als auch den Auftraggebern den gewohnten und bewährten Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen. Nach intensiven Gesprächen hat die Bundesregierung dies zugesichert. Als wesentliche Elemente einer modifizierten HOAI schlagen BAK, BingK und AHO vor:

Sofern nicht aus drücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, wird vermutet, dass die Mittelsätze vereinbart sind

Sofern eine andere Vereinbarung getroffen wird, muss die Höhe der Vergütung nach Art und Umfang der Aufgabe sowie nach Leistung des Architekten angemessen sein.

Damit wird einerseits der Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien im Sinne des EU-Rechts vergrößert, zum anderen aber gewährleistet, dass in der Regel weiterhin ausgewogene, qualitätssichernde Honorargestaltungen erfolgen.