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Änderung in der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung

| Fachmeldungen

Die Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 trifft auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Niedersachsen. Um unter diesen Umständen eine bedarfsdeckende und ordnungsgemäße Beschaffung durch die „öffentliche Hand“ sicherzustellen und somit gleichzeitig eine stetige Auftragslage herzustellen, werden Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren als erforderlich angesehen.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wurden verschiedene Änderungen in der NWertVO vorgenommen. Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet wurden folgende Änderungen in Kraft gesetzt:

  • §  Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 EUR (Wertgrenze bisher je nach Gewerk zwischen 50000 und 150 000 EUR)
  • §  Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 EUR (Wertgrenze bisher 25 000 EUR)
  • § freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte
  • §  Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienst- und Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 EUR (EU-Schwellenwert)
  • §  Verfahrenserleichterungen für den Baubereich betreffen die Möglichkeit der Aussetzung öffentlicher Submissionstermine
  • §  größere Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern für die Ausführung eines Auftrages