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Eintragung als Berufsgesellschaft

Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mbB sowie im Firmennamen einer Kapitalgesellschaft (insb. GmbH).

Den Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer sollten Sie zeitgleich mit der Anmeldung zum Handels- bzw. Partnerschaftsregister stellen.

Eintragung in die Gesellschaftsliste (Kapitalgesellschaft, insb. GmbH)

Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn

  • sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,
  • sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 4 NArchtG) verfügt,
  • Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach
  • § 2 NArchtG ist,
  • Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  • Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,
  • die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 die Architektinnen oder Architekten führen,
  • mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind,
  • Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und
  • die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

Informationen zur Eintragung in die Gesellschaftsliste finden Sie in diesem Merkblatt

Den Antrag als PDF herunterladen. 

Online-Antrag
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)

Eintragung in die Gesellschaftsliste (Partnerschaftsgesellschaft; auch PartGmbB)

Eine Partnerschaftsgesellschaft (mbB) wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn

  • sie ihren Sitz in Niedersachsen hat und
  • sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 4 NArchtG verfügt.

Weitere Anforderungen zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich zudem aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

Weitere Informationen zur Eintragung in die Gesellschaftsliste finden Sie in diesem Merkblatt

Den Antrag als PDF herunterladen. 

Online-Antrag
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)


Weiterführende Informationen zur Partnerschaft finden Sie auch in diesen Artikeln:

Partnerschaft
PartG mbB gute Alternative für Architekturbüros
Orientierungshilfe zum Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Kontakt
Kerstin Karper
Sachbearbeiterin Eintragungsausschuss
+49 511 28096-17

Rechtsberatung

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Tel. +49 511 28096-33