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Entschädigungssatzung

Dieser Satzung können für die Architektenkammer Niedersachsen ehrenamtlich tätige Sachverständige sowie Mitglieder der Organe und Ausschüsse die Bestimmungen zu Entschädigungleistungen entnehmen.

Entschädigungssatzung vom 12. November 2020, zuletzt geändert am 9. November 2023.

Anlass und Zahlung von Entschädigungen unterliegen dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Leistungen nach dieser Satzung sind zu versteuern, soweit die Steuergesetze dies bestimmen. Dafür ist verantwortlich, wer eine Leistung empfangen hat.

Diese Entschädigungssatzung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie der Sachverständigen, die auf Veranlassung der Architektenkammer ehrenamtlich tätig werden.

(1) Auslagen für die Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel werden in nach-gewiesener Höhe, bei der Bahn nach den Sätzen der 1. Klasse, bei Flügen nach der Economyklasse, erstattet.

(2) Bei erforderlicher Benutzung eines eigenen Beförderungsmittels wird ein Kilometergeld in Höhe von EUR 0,40 erstattet.

(3) Befindet sich im Umkreis von 30 km von Wohnort oder Geschäftssitz zum Ort des Dienstgeschäftes eine direkte IC- oder ICE-Verbindung, so beschränkt sich die Erstattung des Kilometergeldes bei mehr als 250 km entfernten Fahrtzielen auf die Höhe der entsprechenden Bahnkosten.

Nimmt eine in § 2 genannte Person für die Architektenkammer an einer Sitzung teil und findet die Sitzung weder in den eigenen Wohnräumen noch in den eigenen Geschäftsräumen der entschädigungsberechtigten Person statt, wird dieser als pauschaler Auslagenersatz für den Verpflegungsmehraufwand gewährt

  • bei einer Abwesenheit von mehr als sechs bis zu neun Stunden EUR 30,00
  • bei einer Abwesenheit von mehr als neun Stunden EUR 45,00

Der Auslagenersatz reduziert sich für jedes von der Architektenkammer Niedersachsen oder auf deren Veranlassung von einem Dritten angebotene oder nach § 5 Abs. 1 erstattete Frühstück um EUR 9,00 und für jedes von der Architektenkammer Niedersachsen oder auf deren Veranlassung von einem Dritten angebotene Mittag- oder Abendessen um EUR 18,00.

(1) Für notwendige Übernachtungen werden die angemessenen Kosten einschließlich eines Frühstücks in nachgewiesener Höhe erstattet. Notwendig ist eine Übernachtung stets dann, wenn die Reise ohne Übernachtung vor 6 Uhr begonnen oder nach 24 Uhr beendet werden müsste.

(2) Ohne Nachweis wird eine Kostenpauschale von EUR 25,00 je Übernachtung gezahlt.

Notwendige Nebenkosten sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Wird eine in § 2 genannte Person auf Veranlassung der Kammer ehrenamtlich tätig, wird deren notwendiger zeitlicher Aufwand durch Sitzungen und die sonstige ehrenamtliche Interessenwahrneh-mung für die Architektenkammer – einschließlich hierfür erforderlicher An- und Abreise- sowie Vor- und Nachbereitungszeiten – für jede volle Stunde mit 25,00 € entschädigt.

Für Vor- und Nachbereitungszeiten wird insgesamt folgender pauschaler Zeitansatz ohne Begründung anerkannt:

  • Vorstandssitzungen: 3 Stunden
  • Sitzungen der Vertreterversammlung: 3 Stunden
  • Ausschusssitzungen: 2 Stunden

Über den vorstehend genannten pauschalen Zeitansatz hinausgehende Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Zeiten für sonstige ehrenamtliche Interessenwahrnehmungen sind besonders zu begründen.

Die Entschädigung ist pro Person auf maximal 10 Stunden täglich und 960 Stunden im Jahr begrenzt. Die Begrenzung von 960 Stunden kann im Einzelfall um bis zu 10% überschritten werden, wenn in einem Kalenderjahr aufgrund eines besonderen Umstandes das Zeit-kontingent nicht ausreicht. Über die Möglichkeit der Überschreitung entscheidet der Vorstand. Die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer erhält für die Zeitversäumnis eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 2.000,00. Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(1) Entschädigungen und Auslagen sollen bis zum Ende des Haushaltsjahres der Architektenkammer Niedersachsen abgerechnet werden. Ein Vierteljahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfällt der Anspruch auf Erstattung, sofern nicht zuvor ein Antrag auf Fristverlängerung bei der Architektenkammer gestellt wurde.

(2) Zuwendungen, die von dritter Seite gezahlt werden, sind bei der Abrechnung auszuweisen und anzurechnen.

(3) Auf Fahrt- und Übernachtungskosten können Vorschüsse gewährt werden.

Kontakt
Anabel Weiße
Assistentin und Sachbearbeiterin
+49 511 28096-16

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