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Transparenzregister

| Fachmeldungen

Architekturbüros müssen Mitteilungspflicht beachten - FAQ der BAK

Das Transparenzregister war bisher ein „Auffangregister“. Es bezog seine Informationen auch aus weiteren Registern. Ergaben sich mitteilungspflichtige Angaben z. B. schon aus dem Handels- oder dem Partnerschaftsregister, konnte das für Planungsbüros vorteilhaft sein: Ihre Mitteilungspflicht an das Transparenzregister galt als erfüllt („Mitteilungsfiktion“). Nun ist durch eine Gesetzesänderung zum 1.8.2021 die Mitteilungsfiktion entfallen und das Transparenzregister ein „Vollregister“. Für Planungsbüros kann dies bedeuten, dass sie dem Transparenzregister alle Angaben aktiv mitteilen müssen. Es gelten aber Übergangsfristen.

Die Bundesarchitektenkammer hat zu diesem Thema hilfreiche Fragen und Antworten zusammengestellt.

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