Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist zunehmend zu beobachten, dass das Honorarangebot zum wesentlichen oder sogar ausschließlichen Vergabekriterium gemacht wird. Das kommt selbst im Regelungsbereich der VgV vor, obwohl das öffentliche Vergaberecht hier eindeutig auf den Leistungswettbewerb abstellt. Der Vergabegrundsatz gilt damit auch im Unterschwellenbereich, dennoch ist das Phänomen reiner Honorarabfragen dort schon länger zu beobachten. Dies geschieht oft gegen die Überzeugung der Mitarbeitenden in den Bauverwaltungen, die entsprechende Vorgaben ihrer Vergabestellen umsetzen müssen, denen die baufachlichen Zusammenhänge gar nicht immer klar sind.
Die Bundesarchitektenkammer hat nunmehr eine Argumentationshilfe herausgebracht, in der anschaulich dargestellt wird, warum der Honorarwert beim Bauen eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen darf. Sie richtet sich insbesondere an Vergabestellen und Bauverwaltungen der öffentlichen Hand und kann abgerufen werden unter nachfolgendem Link.