Mit dem Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25.06.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) hat der niedersächsische Gesetzgeber erneut die NBauO novelliert. Die Änderungen sind zum 1.7.2025 in Kraft getreten.
Mit der Novelle wurde insbesondere der Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen ausgeweitet. Zudem wurde der Wegfall der Einstellplatzpflicht auf neu geschaffene Wohnungen begrenzt und die Regelung zu Vollgeschossen deutlich modifiziert.
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Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Baukonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben, werden aus dem Anwendungsbereich der NBauO ausgenommen (§ 1 Abs. 2). Gleiches gilt für Schiffe, die als solche zugelassen sind und ortsfest benutzt werden.
- Die Regelungen zu Vollgeschossen hinsichtlich der Begriffe von Hohlräumen und obersten Geschossen wurde überarbeitet. Eine Sonderregelung erfahren dabei nachträglich errichtete Dachgauben (§ 2 Abs. 6 und 7). Insgesamt führt die Neuregelung dazu, dass bestimmte Dachgeschossausbauten nicht mehr auf die durch Bebauungspläne vorgegebene Anzahl der Vollgeschosse angerechnet werden.
- Des Weiteren wird nun in § 2 Abs. 7 Satz 5 geregelt, dass bei einem Verweis der Baunutzungsverordnung – insbesondere in § 20 BauNVO – auf den landesrechtlichen Begriff des Vollgeschosses jeweils die Fassung der NBauO gilt, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens maßgeblich ist. Die Notwendigkeit der Heranziehung alter Fassungen der NBauO ist damit obsolet.
- In § 2 Abs. 10 wird nun klargestellt, dass zu den Garagen auch überdachte Stellplätze und Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern zählen.
- Die Zuständigkeit für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO sowie für die Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 NBauO wird zum 01.01.2026 von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen.
- Hinsichtlich der notwendigen Einstellplätze bleibt es dabei, dass für Wohnungen Einstellplätze nicht geschaffen werden müssen. Jedoch wird nun geregelt, dass der Entfall der Stellplatzpflicht sich nur auf neu geschaffene Wohnungen bezieht. Damit wird die zwischenzeitlich mögliche Umwidmung alter Stellplätze von Wohnungen zu Stellplätzen für andere Nutzungsarten oder der Rückbau alter Stellplätze von Wohnungen ausgeschlossen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 18.03.2025.
- Mit dem neuen § 48 Abs. 1 Satz 4 NBauO wird nun klargestellt, dass die Zahl der Fahrräder aus Abstellräumen nach § 44 Abs. 4 Nr. 1 NBauO auf die Zahl der Fahrräder nach § 48 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen ist.
- Im neu geschaffenen § 65 Abs. 4 befinden sich nun spezielle Regelungen zu Genehmigungsverfahren von Baumaßnahmen, die dem Bau, das Repowering oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien betreffen. Insbesondere werden nun die für das Baugenehmigungsverfahren zuständigen Bauaufsichtsbehörden zugleich als Anlaufstellen im Sinne des Artikels 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie bestimmt. Diese Anlaufstellen haben die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser während des gesamten Genehmigungsverfahrens zu beraten und zu unterstützen. § 69 NBauO enthält für solche Maßnahmen ergänzende Bestimmungen über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens – insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Vollständigkeit des Bauantrages und die zulässige Dauer des Genehmigungsverfahrens.
- Im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO wurden diverse Änderungen vorgenommen. Verfahrensfrei sind nun insbesondere:
- Gebäude und Vorbauten mit nicht mehr als 75 m3 (bisher 40 m3) und im Außenbereich mit nicht mehr als 40 m3 (bisher 20 m3) Bruttorauminhalt (Ziff. 1.1).
- In Ziffer 1.2 wurde die Beschränkung auf bis zu 2 Garagen gestrichen, so dass nunmehr Garagen mit insgesamt nicht mehr als 60 m2 Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m verfahrensfrei sind.
- Nach der neuen Ziffer 1.8 sind jetzt Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 40 m2 (bisher 30 m2) und Wintergärten mit nicht mehr als 30 m2 Bruttogrundfläche und 5 m Höhe verfahrensfrei, wenn sie jeweils einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten. Des Weiteren sind nun auch Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen mit nicht als 30 m2 Grundfläche verfahrensfrei.
- Nach der neuen Ziffer 1.9 sind bestimmte Erneuerungen von Balkonen und der Ersatz von Balkonen an einem Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 verfahrensfrei.
- Gemäß der geänderten Ziffer 2.3 sind jetzt auch Solarenergieanlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, wenn die Satzung Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe dieser baulichen Anlagen enthält, verfahrensfrei.
- Ebenfalls überarbeitet wurden die Ziffer 2.5 zu Windenergieanlagen, die Ziffer 9.3 zu Sportplätzen und die Ziffer 13.5 zu Dacheindeckungen.
- Nach der neuen Ziffer 13.7 sind nun auch Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten verfahrensfrei. Gleiches gilt nach der neuen Ziffer 13.8 für Dacheinschnitte.
- In die überarbeitete Ziffer 14.3 wurden neben Ladegeräten nun auch klarstellend Ladestationen und Ladesäulen aufgenommen.
- Mit der neuen Ziff. 14.14 werden nicht betretbare Verkaufsstände zur Selbstbedienung mit einem Brutto-Rauminhalt von nicht mehr als 10 m3 verfahrensfrei gestellt.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen hat die Änderungen bzw. Neuregelungen in ihrem aktualisierten FAQ-Katalog zur NBauO vertiefend kommentiert.