Die Kernpunkte sind:
- Erleichterungen bei der Verwendung von Bauteilen aus Holz im Hinblick auf den Brandschutz
- Einführung einer Typengenehmigung
- Verzicht auf die Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen bei der Errichtung von Wohngebäuden in Baulücken
- Stärkung des Bestandsschutzes bei der Schaffung von Wohnungen
- Erleichterungen im Bereich Antennen und Masten
Zum Hintergrund:
Im Bündnis für bezahlbares Wohnen haben auf Initiative des niedersächsischen Umweltministeriums (MU) zahlreiche Verbände, Kammern und Institutionen in den letzten zwei Jahren intensiv über die notwendigen Schritte zur Förderung eines bezahlbaren Wohnungsbaus diskutiert und hierzu Empfehlungen erarbeitet. Auch Abstrich bei den bauordnungsrechtlichen Anforderungen wurden dabei ins Visier genommen.
Mit der Änderung der NBauO bzw. der Verabschiedung des NESWoG hat sich der Gesetzgeber dieses Themas nun angenommen. Das Ergebnis ist allerdings äußerst enttäuschend. Wirksame Impulse zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums werden die Gesetzesänderungen nicht liefern.
In Einzelnen:
In § 26 Abs. 3 NBauO ist die Förderung des Holzbaus im Zusammenhang mit dem Brandschutz vorgesehen. Demnach dürfen unter bestimmten Anforderungen auch Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt jedoch nicht für Brandwände und für raumabschließende Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5.
Die Typengenehmigung, also die vereinfachte Baugenehmigung bei Standards, die woanders in Niedersachsen schon einmal zugelassen und abgenommen wurden, ist in § 73 NBauO-neu aufgenommen worden. Diese Regelung tritt allerdings erst zum 1. März 2021 in Kraft.
§ 2 NESWoG trifft befristet bis Ende 2025 Regelungen, wonach bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen die Pflicht zur Anlegung von Spielplätzen nach § 9 Abs. 3 NBauO ausgesetzt wird, wenn es sich um eine Baulückenbebauung handelt. Die Erleichterung greift nur bei Baulücken innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der erstmals vor dem 31.12.2005 in Kraft getreten ist. Baulücken dürfen maximal zwei unbebaute Baugrundstücke umfassen. Die bebaubare Fläche darf 1.500 qm nicht überschreiten.
Sah der ursprüngliche Gesetzentwurf noch Lockerungen in den Bereichen Barrierefreiheit und Stellplatzpflichten vor, so sind diese im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Widerstände verschiedener Interessengruppen aus dem Gesetzentwurf entfernt worden.
§ 2 Abs. 3 NESWoG sieht vor, dass bei der Schaffung mindestens einer zusätzlichen Wohnung in Bestandsgebäuden die Möglichkeit der Baubehörde ausgeschaltet wird, Anpassungen auch für nicht betroffene Bauteile fordern zu können (§ 85 Abs. 3 NBauO).
Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen zu den Spielplätzen und im Hinblick auf den Bestandsschutz ist allerdings zu beachten, dass hierdurch die Verpflichtung ausgelöst wird, innerhalb der nächsten 10 Jahre die Wohnnutzung zu erhalten. Nutzungsänderungen sind dann in der Regel ausgeschlossen.
Das niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40/2020 S. 384 f. finden Sie hier