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Änderungen der NBauO: Ein Schritt nach vorne?

| Fachmeldungen

Der Niedersächsische Landtag hat am 20.06.2023 eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen, die am 27. Juni im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde und am 28. Juni 2023 in Kraft trat. Damit sollen zwei kürzlich viel diskutierte Schwerpunktthemen der NBauO vereinfacht werden. Zusätzlich beinhaltet die Änderung Korrekturen wie Gesetzesverweisungen, dringende Klarstellungen für die Praxisanwendung sowie die Streichung des § 85 Abs. 3 NBauO.

Für vorübergehende Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen gelten nun vereinfachte Bestimmungen. Das Genehmigungsverfahren wird einfacher und der Antrag kann in der Regel von den Veranstaltern selbst eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörden prüfen hauptsächlich den Brandschutz, können aber auch weitere Vorschriften überprüfen, wenn es Bedenken gibt. Es sind nur wenige Unterlagen erforderlich, die Behörde kann zusätzliche Dokumente anfordern. Temporäre Nutzungsänderungen können nun dreimal im Jahr für jeweils bis zu vier Tage an einem Veranstaltungsort stattfinden.

Für die Errichtung von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen im Grenzabstandsbereich gibt es ebenfalls Neuregelungen. PV-Anlagen dürfen erstmals auf Garagen/Carports im Grenzabstandsbereich installiert werden, solange bestimmte Höhen- und Abstandsbeschränkungen eingehalten werden. Es wurde auch klargestellt, dass Einfriedungen gleichzeitig Solarenergieanlagen sein können.

Die Regelung zu Wärmepumpen im Grenzabstand hat leider im Gesetzgebungsverfahren noch deutliche Modifikationen erfahren, die befürchten lassen, dass die Vorschrift nun sogar eher hemmend als vereinfachend wirkt. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf wurden im Laufe des Verfahrens noch folgende Anforderungen ergänzt:

  • Die Privilegierung zum Grenzabstand gilt nur für „freistehende“ Wärmepumpen.
  • Die Abstände dürfen auf dem Baugrundstück nicht auf andere Weise eingehalten werden können.
  • Auf den Nachbargrundstücken dürfen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen.

Die Errichtung von Wärmepumpen erfordert weiterhin keine Baugenehmigung, aber sie müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen.

Die Streichung des § 85. Abs. 3 bewirkt, dass bei Änderung einer baulichen Anlage, von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr verlangt werden kann, dass auch von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen Anlage angepasst werden, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen.

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung als oberste Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen hat zu der Gesetzesänderung weitere Informationen und Hinweise veröffentlicht. Diese sowie die Bekanntmachung zu der Gesetzesänderung finden Sie hier