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Kammerwechsel

Ob durch veränderte Rahmenbedingungen, neue Projekte oder persönliche Lebenswege: ein Wechsel in eine andere Architektenkammer kann notwendig werden. Worauf es ankommt und wie der Übergang zur Architektenkammer Niedersachsen reibungslos gelingt, zeigt unser Überblick.

 

Die Eintragung in Niedersachsen setzt voraus, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller entweder einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder den Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausüben. Eine lediglich vorübergehende oder gelegentliche Tätigkeit in Niedersachsen ist hierfür nicht ausreichend.

Falls Sie bereits Mitglied einer anderen deutschen Architektenkammer sind, kann für Sie beim Kammerwechsel ein vereinfachtes Eintragungsverfahren gelten:

Wer in einem anderen Bundesland in ein Berufsverzeichnis eingetragen ist oder war, kann in einem vereinfachten Verfahren in ein bei der Architektenkammer Niedersachsen geführtes Berufsverzeichnis eingetragen werden. Wenn die Löschung schon länger zurückliegt, könnte das vereinfachte Verfahren eventuell nicht mehr möglich sein.

Für den Kammerwechsel empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  1. Stellen Sie einen Antrag auf Eintragung bei der Architektenkammer Niedersachsen und verweisen Sie darauf, dass Sie zuvor in der Architektenliste einer Länderarchitektenkammer geführt wurden.
  2. Die Streichung Ihrer bisherigen Eintragung sollte erst erfolgen, sobald die Eintragung in Niedersachsen erfolgt ist, damit keine zeitliche Lücke in der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung entsteht. Übrigens: die Streichung Ihrer bisherigen Eintragung müssen Sie grundsätzlich selbst veranlassen.

 

Einzureichende Nachweise

Bei der Architektenkammer Niedersachsen sind bei einem Kammerwechsel im vereinfachten Eintragungsverfahren folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopien der Diplom- bzw. Bachelor- und Masterurkunde und der jeweiligen Abschlusszeugnisse
     
  • Nachweis über die frühere oder derzeitige Eintragung: Kopie der Eintragungsurkunde oder Bescheinigung der jeweiligen
    Architektenkammer
     
  • Nachweis der aktuellen Beschäftigungsart
    • Die Beschäftigungsart freischaffend  ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, des Finanzamtes oder des/der Büropartner/s nachzuweisen. Zudem ist der Beleg einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung einzureichen.
    • Die Beschäftigungsart angestellt ist durch eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen, aus der auch die wöchentliche Arbeitszeit hervorgeht.
      Arbeitslose Antragstellende legen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vor, ggf. Kopie des Bewilligungsbescheides.
    • Beamtete Antragstellende reichen eine Kopie ihrer Ernennungsurkunde und eine aktuelle Bescheinigung des Dienstherrn über die Art der Tätigkeit ein.
    • Baugewerblich tätige Antragstellende legen eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug mit Gesell-
      schafterliste vor.
       
  • Bitte fügen Sie einen Zahlungsnachweis bei, beispielsweise einen Ausdruck der Überweisung aus dem Online-Banking.
    • Die Gebühr für die Eintragung beträgt EUR 195,00.
    • Die Bankverbindungen lauten:
      Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81
      Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00

 

Kontakt
Kerstin Karper
Sachbearbeiterin Eintragungsausschuss
+49 511 28096-17

Beratung

Auch persönliche Beratungstermine in der Geschäftsstelle der Architektenkammer in Hannover sind möglich. Bitte machen Sie hierfür einen Termin unter nebenstehender Telefonnummer aus. Frau Karper ist erreichbar von 9 bis 12 Uhr.