Mit der neuen Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) wird in Niedersachsen erstmals das Instrument der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs für Brandschutz eingeführt. Die Regelung verfolgt das Ziel, die fachliche Qualität der brandschutztechnischen Prüfung zu stärken und zugleich die Bauaufsichtsbehörden bei der Beurteilung komplexer Brandschutzkonzepte zu unterstützen.
Die neue Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 veröffentlicht und soll zum 1. September 2026 in Kraft treten.
Zusammenführung bisheriger Regelungen
Mit der NBauPrüfVO werden die bisherigen Regelungen der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) zusammengeführt und zugleich weiterentwickelt. Inhaltlich nähert sich Niedersachsen damit der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO (M-PPVO) an.
Die neue NBauPrüfVO regelt insbesondere die Tätigkeit und Anerkennung von
- Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik,
- Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz sowie
- Prüfsachverständigen für technische Anlagen.
Die Einführung des Prüfingenieurs für Brandschutz stellt dabei die wesentliche Neuerung dar.
Ziel der Einführung
Die Einführung des Prüfingenieurs für Brandschutz soll insbesondere die Kompetenz der Bauaufsichtsbehörden im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes stärken. Gerade bei Gebäuden mit komplexen Nutzungen und erhöhten brandschutztechnischen Anforderungen kann eine unabhängige fachliche Prüfung dazu beitragen, unterschiedliche Interessen sachgerecht zusammenzuführen. Ein weiteres Ziel besteht darin, überzogene Anforderungen an den Brandschutz zu vermeiden.
Dabei kann Niedersachsen auf die Erfahrungen anderer Bundesländer zurückgreifen, in denen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz bereits etabliert sind und dort überwiegend positive Erfahrungen bestehen.
Zuständigkeit des Prüfingenieurs für Brandschutz
Die konkreten Aufgaben des Prüfingenieurs für Brandschutz ergeben sich insbesondere aus § 2 Abs. 2 NBauPrüfVO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde bei
- Gebäuden der Gebäudeklasse 5,
- Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche sowie
- Sonderbauten
folgende Aufgaben auf eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz übertragen:
- die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes,
- die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes sowie
- angeordnete Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes.
Im Baugenehmigungsverfahren hat der Prüfingenieur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise zu prüfen. Er hat die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und die Leistungsfähigkeit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu berücksichtigen. Stellt sich im Rahmen der Prüfung heraus, dass Unterlagen oder Erläuterungen fehlen, kann der Prüfingenieur fehlende Berechnungen, Zeichnungen und sonstige Erläuterungen unmittelbar bei der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser oder bei der Erstellerin bzw. dem Ersteller der Bauvorlage anfordern.
Prüf- und Beratungsfunktion – keine eigene Entscheidungsbefugnis
Die Einschaltung der Prüfingenieurin steht im Ermessen der Baubehörde. Die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur nimmt eine Prüf- und Beratungsfunktion wahr. Eine eigene Entscheidungsbefugnis besteht hingegen nicht. Die abschließende Entscheidung verbleibt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Sie ist daher grundsätzlich nicht daran gehindert, von der fachlichen Bewertung des Prüfingenieurs abzuweichen.
Anforderungen an die Anerkennung
Die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz erfolgt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde, derzeit das Niedersächsische Wirtschaftsministerium. Die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nimmt die Ingenieurkammer Niedersachsen vor. Prüfingenieure, die in einem anderen Bundesland für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt sind, gelten grundsätzlich auch in Niedersachsen als anerkannt.
Neben allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen werden besondere fachliche Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber gestellt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehören unter anderem:
- ein Sitz oder eine überwiegende berufliche Tätigkeit in Niedersachsen,
- die Gewähr für eine gewissenhafte und unparteiische Berufsausübung,
- die Beherrschung der deutschen Sprache und Schrift sowie
- der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
In fachlicher Hinsicht ist eine geeignete Berufsausbildung erforderlich, beispielsweise als Architektin bzw. Architekt oder Bauingenieurin bzw. Bauingenieur. Auch ein einschlägiges Studium beziehungsweise eine entsprechende Qualifikation im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes kommt in Betracht. Des Weiteren muss die Bewerberin bzw. der Bewerber mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung besitzen. Als Referenzen sind Brandschutznachweise über mindestens zehn Sonderbauten unterschiedlicher Art mit erhöhtem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad vorzulegen, deren Bearbeitung in der Regel nicht länger als zehn Jahre zurückliegen darf.
Des Weiteren ist eine Prüfung zu absolvieren. Die Prüfungsinhalte umfassen vier Bereiche:
- abwehrender Brandschutz
- Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten
- anlagentechnischer Brandschutz sowie
- einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei Prüfungen von jeweils drei Stunden. Hinzu kommt eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt künftig ein Verzeichnis der anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz. Erfasst werden diejenigen Prüfingenieure, die ihren Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung in Niedersachsen haben.


