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Antrag

Einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens können sowohl Verbraucher als auch Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen sowie eingetragene Architektengesellschaften stellen.

Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Danach ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Beispiel: Private Bauherren, die z.B. ein Einfamilienhaus planen oder eine Sanierung beauftragen wollen, gelten i.d.R. als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen sind Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, die in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorrübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausüben. Eingetragene Architekten-Gesellschaften können die Rechtsform der GmbH, AG oder Partnerschaftsgesellschaften haben. Sie führen im Namen eine der Berufsbezeichnung der vier Fachrichtungen (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner) oder eine ähnliche Bezeichnung, wie Architekturbüro. Die Gesellschaften müssen ebenfalls ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Sie können Ihren Antrag auf Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens per Post, Fax, E-Mail oder das Online-Formular einreichen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Unsere Kontaktangaben finden Sie im gelben Kasten auf dieser Seite.

Für die Antragstellung benutzen Sie bitte unten stehendes Formular.

Checkliste für Ihren Antrag

  • Geht es um eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag bzw. um das Bestehen eines Verbrauchervertrages, d.h. ist eine der Parteien ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB?
  • Ist eine der Parteien Kammermitglied bei der Architektenkammer Niedersachsen?
  • Haben Sie den streitigen Anspruch bereits gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht?
  • Ihr Antrag fällt nicht in einen der Bereiche, die vom Zuständigkeitsbereich ausgeschlossen sind? Dann gelangen Sie hier zum Antragsformular.

Antrag auf Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens

Bitte beachten Sie vorab:

  • Wir können nur tätig werden, wenn ein Kammermitglied und ein Verbraucher einen Streit haben.
  • Sie müssen sich bereits vor Antragstellung selbst um eine gütliche Einigung mit der anderen Streitpartei bemüht haben.
  • Ihr Antrag muss die Person benennen, mit der Sie im Streit stehen, eine Sachverhaltsschilderung beinhalten und klar erkennen lassen, welches Ziel Sie mit der Schlichtung verfolgen.
  • Wir leiten Ihren Antrag einschließlich der von Ihnen gegebenenfalls beigefügten Unterlagen dem Antragsgegner weiter, so dass dieser dazu Stellung nehmen kann.

Bitte füllen Sie das Online-Formular sorgfältig und vollständig aus.

Kontakt
Syndikusrechtsanwalt Gavin Ennulat
Referent
+49 511 28096-34

Bitte beachten

Sie unsere Hinweise zum Datenschutz.