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Fortbildungspflicht

Wie und was Sie als Mitglied der Architektenkammer Niedersachsen an Fortbildung verpflichtend dokumentieren müssen, erfahren Sie auf dieser Seite - sowie im Detail in unserem Infoblatt (Regelungen ab 2026).

Achtung: Sofern Sie 2026 zum Nachweis Ihrer Fortbildungsdokumentation aufgefordert wurden, gelten für Sie noch die Regelungen der alten Fortbildungssatzung. Alle Informationen hierzu finden Sie hier.

Als Mitglied der Architektenkammer sind Sie seit jeher zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung verpflichtet, um den stetig sich ändernden und wachsenden Anforderungen in Technik, Nachhaltigkeit, Recht und Gestaltung gerecht zu werden. So wird gewährleistet, dass der Berufsstand nicht nur bei Aufnahme in die Architektenliste hinreichend qualifiziert ist, sondern diese Qualifikation auch aufrechterhält und erweitert.

Auf Wissen bauen

Seit mehreren Jahren muss die absolvierte Fortbildung auch in Niedersachsen eigenverantwortlich dokumentiert werden und wird von der Architektenkammer überprüft. 

Regelmäßige Fortbildung ist seit jeher als Berufspflicht im NArchtG festgeschrieben. Die Architektenkammern sind in nach dem Vorbild anderer freier Berufe, z.B. der Ärzte- und Rechtsanwaltskammern dazu übergegangen, diese Berufspflicht zu überprüfen, denn es handelt sich um einen zentralen Aspekt des Verbraucherschutzes. Die Kammern stehen nicht nur dafür, dass der Titel mit einer geprüften Qualifikation erworben wird, sondern dass diese Qualifikation auch im Laufe der Berufstätigkeit erhalten und ausgebaut wird. Die regelmäßige Fortbildung kann und sollte als Argument nicht nur von den Kammern sondern auch vom einzelnen Mitglied eingesetzt werden. Zumal der Nachweis heute oft schon in Vergabeverfahren der öffentlichen Bauherren abgefragt wird, nicht nur für Büroinhaber sondern auch das gesamte Projektteam. Zur Ausgestaltung der gesetzlich geforderten Fortbildungsdokumentation hat die Vertreterversammlung eine Fortbildungssatzung verabschiedet, die zum 01.01.2026 novelliert wurde, um sie an die Regelungen anderer Bundesländer anzugleichen.

Es kann gar nicht genug Fortbildung sein, zumal diese in vielfältigen Formen erfolgen kann, auch im niedrigschwelligen tagtäglichen Wissenserwerb durch Zeitschriftenstudium, Internetrecherche oder Auseinandersetzung mit industriellen Angeboten und den Disziplinen der Fachplanung. 

Dennoch wird es als absolutes Minimum angesehen, zusätzlich zwei Tage pro Jahr der klassischen Form der fachlichen Fort- oder Weiterbildung zu widmen. Dies wird in Niedersachsen mit acht Unterrichtseinheiten (woanders auch als Fortbildungspunkte oder -stunden bezeichnet) gleichgesetzt. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Ganztägige Seminare, auch der Fortbildungsakademie, sind in der Regel in vier Doppelstunden à 90 Minuten organisiert und dauern dann einschließlich der Pausen zum Beispiel von 9.30 bis 17 Uhr. Es sind aber auch kürzere Seminareinheiten wie Halbtagsseminare denkbar. Als Minimum gilt eine Unterrichtseinheit.

Bei der Überprüfung der Fortbildungsdokumentation wird immer auf ein Kalenderjahr abgestellt, innerhalb dessen 16 Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden müssen. Werden in einem Jahr mehr als 16 Unterrichtseinheiten belegt, können die überzähligen Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. 

Wissensvermittlung wird im digitalen Zeitalter zunehmend vielfältiger. Dennoch stellt die Fortbildungsdokumentation primär auf klassische Seminarformate ab, so kann neben der Vermittlung auch dem Austausch mit Kolleginnen und Kollegen Raum gegeben werden. Nichtsdestotrotz können aber auch andere Formate eingebracht werden, also z.B. Online-Seminare, Inhouse-Schulungen (sofern von externen Vortragenden durchgeführt), Kongresse oder Tagungen. Auch Exkursionen werden anerkannt, dabei gelten nur die fachlich relevanten Zeiten, nicht die Reisezeiten. Eigene Vortragstätigkeiten gelten ebenfalls als Fortbildungen. Abgegrenzt werden hingegen berufliche Tätigkeiten, etwa die Beteiligung an Wettbewerben oder Preisgerichten, die Erarbeitung von Gutachten oder die Ausarbeitung von Entwürfen im Rahmen von Workshops usw.

Alle Inhalte, die der fachlichen Fort- und Weiterbildung dienen, sind im Grundsatz anerkennungsfähig. Als Fortbildung wird dabei die Auffrischung und Aktualisierung des in der Ausbildung erworbenen Wissens bezeichnet, als Weiterbildung der umfangreichere Ausbau der Qualifikation im Sinne einer Schwerpunktbildung oder sogar Spezialisierung. In der Fortbildungssatzung sind Sachgebiete aufgeführt, die als Orientierung für das Themenspektrum dienen. Im Umkehrschluss kann als Richtschnur gelten, dass in der Regel solche Veranstaltungen nicht als berufsspezifische Fortbildung gelten, die sich gleichermaßen an andere Professionen oder Laien richten, also z.B. Seminare der politischen Bildung, Angebote der Volkshochschulen usw.

Es gibt keine Festlegung auf bestimmte Anbieter, Sie haben die freie Wahl und sind keineswegs auf die Angebote der Architektenkammer Niedersachsen festgelegt. Sie können also beispielsweise Fortbildungen anderer Architektenkammern und Ingenieurkammern besuchen, und  auch Seminare bei anderen Verbänden oder auch gewerblichen Anbietern sind möglich. Das gilt übrigens auch für berufliche Fortbildungen im Ausland. Allerdings müssen Veranstaltungen externer Veranstalter vorab durch die Architektenkammer Niedersachsen anerkannt werden. Nähere Hinweise hierzu finden sich in unserem Infoblatt

Wurden Fortbildungspunkte oder -stunden von anderen deutschen Architektenkammern bestätigt, gilt dies im gleichen Umfang auch in Niedersachsen. Werden Seminare von Juniormitgliedern oder Absolventen für die Eintragung in die Architektenliste herangezogen, müssen sie sich den geforderten vier Themenbereichen zuordnen lassen, dies ist mit der Anerkennung durch eine Architektenkammer nicht automatisch gegeben, denn die berufliche Fortbildung von Kammermitgliedern darf ein weiteres Spektrum als die Absolventenfortbildung abdecken.

 

Werden Sie von der Kammer zum Nachweis aufgefordert, so müssen Sie die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen einreichen, aus denen die Anerkennung, Dauer und Inhalte hervorgehen müssen. Achten Sie also beim Besuch von Fortbildungen darauf, eine entsprechende Teilnahmebescheinigung zu erhalten und stellen Sie sicher, dass Sie diese mindestens zwei Jahre aufbewahren. 

Sie können Bescheinigungen der von Ihnen besuchten Fortbildungen proaktiv bei der Architektenkammer einreichen, indem Sie diese in Ihrem Nutzerkonto Meine AKNDS hochladen. 

Die bei der Architektenkammer Niedersachsen besuchten Fortbildungsveranstaltungen sind dort bereits hinterlegt und müssen natürlich nicht mehr eingereicht werden. So können Sie sich über Meine AKNDS jederzeit einen Überblick verschaffen, ob Sie die erforderliche Anzahl von Fortbildungsstunden bereits nachweisen können. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Architektenkammer Niedersachsen keinen Zugriff auf Veranstaltungen der Kooperationspartner hat, die im fortbilder.de-Auftritt veröffentlicht werden. Teilnahmebescheinigungen der Architektenkammer Bremen und den Ingenieurkammern Bremen und Niedersachsen müssen Sie also selbst hochladen.

Die Architektenkammer zieht nach Abschluss eines Überprüfungszeitraums eine zufällig ermittelte Stichprobe von mindestens 10 % der Mitglieder. Sofern diese ihre Fortbildungen noch nicht proaktiv eingereicht haben, werden sie angeschrieben und zum Nachweis aufgefordert. Die Nachweise können im Nutzerkonto Meine AKNDS hochgeladen, per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden. 

Sofern Sie erst im Laufe des Überprüfungszeitraums eingetragen wurden, müssen Sie den Nachweis für das Jahr der Eintragung nur führen, sofern Sie im Zuge des ersten Halbjahres eingetragen wurden. Fortbildungen, die vor der Eintragung im relevanten Zeitraum absolviert wurden (auch die für die Eintragung erforderlichen Fortbildungen) können mit angerechnet werden.

Fortbildungsnachweise können auch anlassbezogen angefordert werden, etwa wenn eine frühere Überprüfung deutliche Defizite aufgedeckt hat.

Die Fortbildungspflicht ist eine Berufspflicht, die für alle Mitglieder und alle Fachrichtungen gilt. Dies gilt z.B. auch für längere Auslandsaufenthalte, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein, auch bei Teilzeittätigkeiten. 

Befreiungsmöglichkeiten sind nur im sehr engen Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum gar nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit. Dieser kann formlos oder mit dem entsprechenden Formular eingereicht werden. Mitglieder, die vor dem 01.01.2022 bereits dauerhaft von der Berufshaftpflichtversicherungspflicht befreit wurden, sind auch automatisch von der Fortbildungspflicht befreit.

Wenn Sie Ihrer Berufspflicht nicht nachgekommen sind und dies im Zuge einer Überprüfung festgestellt wird, kann Ihnen auf Antrag eine Frist gewährt werden, um Ihre Fortbildungen nachzuholen. Diese nachgeholten Veranstaltungen können nicht ein zweites Mal für den dann bereits laufenden neuen Überprüfungszeitraum herangezogen werden. Kommen Sie nach Einräumen dieser Frist immer noch nicht Ihrer Berufspflicht nach, so wird die Architektenkammer berufsrechtliche Schritte prüfen, die auch zu Sanktionen führen können. Die Sanktionen eines solchen berufsrechtlichen Verfahrens können von Rügen über Bußgelder bis hin zur letzten Konsequenz, der Streichung aus der Architektenliste, gehen.

Kontakt
Gülseren Isler
Assistentin und Sachbearbeiterin Fortbildungsnachweis, -dokumentation
+49 511 28096-61
Kontakt
Melisa Aydogmus
Sachbearbeiterin Befreiung von Versicherungspflicht und Fortbildungspflicht
+49 511 28096-10

Zur Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht können Sie auf die Angebote vieler Fortbildungsträger in Niedersachsen und auch außerhalb zurückgreifen. 

Wenn Sie sich für die Fortbildungsangebote der Architektenkammer Niedersachsen interessieren, finden Sie auf www.fortbilder.de ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsprogramm. 
Dieses wird zusammen mit den Fortbildungsangeboten der Architekten- und der Ingenieurkammer Bremen und der Ingenieurkammer Niedersachsen veröffentlicht.