Eintragung bei der Architektenkammer

 

Die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ und „Stadtplaner/in“ sind in der Bundesrepublik Deutschland durch die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer geschützt. In Niedersachsen ist das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) in seiner Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl S. 177), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475 ff.) maßgebend.

Nach diesem Gesetz darf die jeweilige Berufsbezeichnung nur von Personen geführt werden, die in die Architektenliste des Landes Niedersachsen oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland unter der betreffenden Fachrichtung eingetragen sind. Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Dies ist zugleich ein Privileg für den Berufsstand, wie er nur wenigen anderen Berufsgruppen zugestanden wird. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer hohen Qualifikation verlangt.

Damit Sie von der Kammermitgliedschaft profitieren können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Hochschulstudium

a) Bereich: Architektur / Innenarchitektur / Landschaftsarchitektur
Voraussetzung für die Eintragung ist u. a. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur mit einem Studienumfang von mindestens acht Semestern und für die Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur mit einem Studienumfang von mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit. In Deutschland sind das alle entsprechenden Diplom- und zukünftig auch Masterabschlüsse. Sechssemestrige Bachelorabschlüsse der Fachrichtung Architektur sind jedoch nicht kammerfähig.

b) Bereich: Stadtplanung
Voraussetzung für die Eintragung ist u. a. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Stadtplanung, der Raumplanung oder Architektur, letztere jeweils mit dem Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung, oder eine gleichwertige Ausbildung, die zur Erfüllung der Berufsaufgaben in der Fachrichtung befähigt. Es muss ein Studienumfang von mindestens sechs Semestern nachgewiesen werden. 

Mindestens zweijährige praktische Tätigkeit

Weiterhin muss eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung absolviert worden sein. Für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sind dieses die Leistungsbilder aus § 33 bzw. § 38 HOAI i. V. m. Anlage 11 (Leistungsphasen 1 – 9) und für die Fachrichtung Stadtplanung  die Leistungsbilder aus den §§ 18 und 19 HOAI i.V.m. den Anlagen 4 und 5 bzw. Tätigkeiten zu sonstigen städtebaulichen Leistungen (§ 42 HOAI 1996). Hierüber sind Bescheinigungen von Arbeitgebern, Auftraggebern, Behörden, Verbänden oder Bauherren vorzulegen.

Auch Praxiszeiten im Ausland können anerkannt werden (siehe Info-Material Mit dem Diplom ins Ausland - und zurück? – Anerkennung von Praxiszeiten im Ausland für die Eintragung in die niedersächsische Architektenliste).

Vorlage eigener Arbeiten

a) Architektur / Innenarchitektur / Landschaftsarchitektur:
mindestens 2 Pläne zu jeweils 3 Objekten (Entwurfspläne – z. B. Maßstab 1 : 100) sowie zu einem Objekt mindestens 1 Ausführungsplanung (Maßstab 1 : 50 bzw. 1 : 20) und 1 Detailzeichnung bzw. in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur landschaftspflegerische Begleitpläne, auf Größe DIN A 4 gefaltet ggf. mit chronologischer Objektliste/Fotos

b) Stadtplanung:
z. B. Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, ggf. zur Ergänzung auch landschaftspflegerische Begleitpläne, Landschafts- und Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne

Berufshaftpflichtversicherung

Wenn Sie in die Beschäftigungsart „freischaffend“ eingetragen werden wollen, müssen Sie bei der Eintragung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung als Jahresversicherung für die Tätigkeit in Ihrer Fachrichtung nachweisen. Von dieser Verpflichtung können Sie auf Antrag  befreit werden, wer Sie den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, gegenwärtig nicht ausüben. Bei der erstmaligen Eintragung als freischaffendes Mitglied wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt (Existenzgründung). Diese Befreiung wird für längstens ein Jahr erteilt.

Örtliche Voraussetzungen

Eintragungsvoraussetzung ist weiter, dass Sie im Land Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder in Niedersachsen ganz oder teilweise den Beruf ausübt.

Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

Begleitend zur berufspraktischen Tätigkeit müssen Sie mindestens acht eintägige praxis-orientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen besucht haben. Diese müssen in folgenden Themengebieten absolviert werden:

- öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
- zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
- Planungs- und Baupraxis und
- Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens

Für die Eintragung in der Fachrichtung „Architektur“ ist der Besuch von jeweils 2 Veranstaltungen je Themengebiet zu belegen. Für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen ist der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und 4 weiteren Veranstaltungen beliebig aus den Themengebieten nachzuweisen.

Die Fortbildung hat das Ziel, Ihnen den Berufseinstieg zu erleichtern sowie die Wettbewerbsposition der Kammermitglieder insgesamt zu verbessern. Die Fortbildung für Absolventen hat sich als effektive Form der Qualitätssicherung erwiesen. Ausführliche Informationen zu den konkreten Anforderungen erhalten Sie im Info-Material Fortbildungsveranstaltungen in der berufspraktischen Tätigkeit und auf unserer Seite Absolventenfortbildung.

Antragsformular

Das Antragsformular für die Eintragung in die Architektenliste sowie die dazugehörigen Erläuterungen stehen hier zum Download bereit bzw. können telefonisch bei der Geschäftsstelle des Eintragungsausschusses der Architektenkammer Niedersachsen angefordert werden (Tel. 0511/28096-17), kerstin.karper(at)aknds.de.

Architektenkammer Niedersachsen: unsere Leistungen für Sie

Die Führung der Architektenliste des Landes Niedersachsen obliegt der Architektenkammer Niedersachsen als demokratischer Selbstverwaltung der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertritt den Berufsstand in Politik und Gesellschaft und setzt sich für die Baukultur ein. Darüber hinaus unterstützt die Kammer Sie bei der Berufsausübung in Form von Fortbildungsveranstaltungen und diversen Beratungsdiensten.

Sie bietet zudem eine eigene Altersversorgung im Rahmen der Bayerischen Architektenversorgung. Nähere Auskünfte erteilt die Bayerische Versorgungskammer, Bayerische Architektenversorgung, 81921 München, http://www.versorgungskammer.de/, Telefon: (089) 9235-7350 (Hotline).

 

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Kerstin Karper
Tel. 0511 28096-17
kerstin.karper(at)aknds.de